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28.9.2026
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Governance & regulation
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ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften ist der Standard, den die meisten Wesentlichkeitsanalysen als Erstes aussortieren — und der bei Standortprojekten, Flächenerwerb und Rohstoffbezug als Letztes wieder auf dem Tisch liegt. In der Fassung vom 3. Juli 2026 hat er nur noch vier Angabepflichten statt fünf. Dieser Beitrag zeigt, was von 2023 übrig geblieben ist, was zusammengeführt wurde und welche Fassung für welches Geschäftsjahr gilt.
Key Points at a Glance
ESRS S3 verlangt vier Angaben: die Konzepte zum Umgang mit betroffenen Gemeinschaften (S3-1), die Art der Einbeziehung einschließlich Beschwerdekanälen und Abhilfe (S3-2), die ergriffenen Maßnahmen und eingesetzten Mittel (S3-3) und die gesetzten Ziele (S3-4). Der Standard gilt nur, wenn die doppelte Wesentlichkeitsanalyse wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen gegenüber Gemeinschaften ergibt.
Betroffene Gemeinschaften sind keine Stakeholder-Gruppe im Marketingsinn. Der Standard meint Menschen, die von den Geschäftstätigkeiten oder der Wertschöpfungskette eines Unternehmens in ihren Rechten berührt werden, ohne in einem Vertragsverhältnis zu ihm zu stehen — Anwohnerinnen eines Werks, Landnutzer entlang einer Pipeline, indigene Völker auf Flächen, die für Rohstoffe oder Kompensationsprojekte in Anspruch genommen werden.
ESRS S3 – Affected Communities
Themenbezogener Sozialstandard der ESRS, der die Angaben zu Menschen regelt, die von der Geschäftstätigkeit oder der Wertschöpfungskette eines Unternehmens in ihren Rechten berührt werden, ohne in einem Vertragsverhältnis zu ihm zu stehen. Abzugrenzen von ESRS S1 (eigene Belegschaft) und ESRS S2 (Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette). Absatz 6 nennt drei Unterthemen: wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, bürgerliche und politische Rechte sowie die Rechte indigener Völker.
Quelle: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563, Anhang I, ESRS S3, Absätze 1 bis 7.
Aus fünf Angabepflichten werden vier. Die beiden Verfahrensangaben des Sets 2023 — Einbeziehung betroffener Gemeinschaften einerseits, Beschwerdekanäle und Abhilfe andererseits — stehen jetzt gemeinsam in S3-2. Die alte Maßnahmenangabe wird zu S3-3, die alte Zielangabe zu S3-4. Zusätzlich entfallen die standardeigenen Anwendungen von ESRS 2 SBM-2 und SBM-3.
| Set 2023 | 2026 Edition | What Has Changed |
|---|---|---|
| S3-1 Konzepte | S3-1 Konzepte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften (Abs. 8–9) | Nummer bleibt. Rahmung jetzt über ESRS 2 GDR-P statt über die früheren Mindestangabepflichten. Absatz 9 zu indigenen Völkern steht als eigener Satz daneben. |
| S3-2 Einbeziehung betroffener Gemeinschaften S3-3 Kanäle und Abhilfe | S3-2 Einbeziehung betroffener Gemeinschaften, Kanäle und Abhilfemaßnahmen (Abs. 10–14) | Zusammengeführt. Die einzige strukturelle Änderung des Standards. Der Informationsumfang schrumpft nicht: Absatz 13 verlangt weiterhin die ausdrückliche Angabe zum Bestehen eines Beschwerdemechanismus. |
| S3-4 Maßnahmen und Mittel | S3-3 Maßnahmen und Mittel (Abs. 15–17) | Nummer verschiebt sich um eine Stelle. Neu ist die Öffnungsklausel in Absatz 16 Buchstabe b: Die Wirksamkeitsangabe kann entfallen, wenn sie bereits über GDR-T oder GDR-M erfolgt. |
| S3-5 Ziele | S3-4 Ziele im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften (Abs. 18) | Nummer verschiebt sich um eine Stelle. Rahmung über ESRS 2 GDR-T; qualitative und/oder quantitative Ziele bleiben zulässig. |
| Standardeigene Anwendung von ESRS 2 SBM-2 und SBM-3 | not applicable | Ersatzlos gestrichen. Absatz 3 verweist für beides auf ESRS 2; die strategische Einordnung wird dort einmal berichtet statt zusätzlich im Sozialstandard wiederholt. |
Aus fünf Angabepflichten werden vier; zwei Verfahrensangaben verschmelzen zu S3-2, und zwei standardeigene SBM-Anwendungen entfallen vollständig. Quelle: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563, Anhang I, ESRS S3 gegenüber Delegierter Verordnung (EU) 2023/2772, Anhang I, ESRS S3.
Die Zusammenführung von altem S3-2 und S3-3 ist die einzige strukturelle Änderung im Standard. Sie folgt der Logik, dass Einbeziehung und Beschwerdemechanismus zwei Seiten derselben Frage sind: Wie erfährt ein Unternehmen, was eine Gemeinschaft von ihm hält, und was passiert, wenn sich jemand beschwert. In der Praxis hatten Unternehmen diese beiden Angaben ohnehin selten sauber getrennt.
Wichtig für die Umstellung: Der Informationsumfang schrumpft dadurch nicht. Absatz 13 verlangt weiterhin die ausdrückliche Angabe, ob ein Beschwerdemechanismus besteht — diese Information bedient den SFDR-Indikator Nr. 11 aus Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 und wird von Finanzmarktteilnehmern abgefragt, unabhängig davon, in welcher Angabepflicht sie steht.
Ersatzlos gestrichen sind die beiden standardspezifischen Ausprägungen von ESRS 2 SBM-2 und SBM-3. Im Set 2023 musste ein Unternehmen die strategische Einordnung seiner wesentlichen Auswirkungen auf Gemeinschaften zusätzlich innerhalb des Sozialstandards wiederholen. Diese Doppelung ist weg: Absatz 3 verweist für beides auf ESRS 2, und dort wird es einmal berichtet.
Das ist die eigentliche Entlastung dieses Standards, und sie fällt in den Sekundärquellen meist unter den Tisch, weil sie sich nicht als weggefallene Nummer zählen lässt. Gemessen am Textumfang macht sie mehr aus als die Zusammenführung der beiden Verfahrensangaben.
Die Absätze 8 bis 18 bilden den gesamten normativen Teil des Standards. Alles Weitere steht in den Anwendungsanforderungen AR 1 bis AR 11, die nicht selbst Angabepflichten begründen, aber die Auslegung binden.
Das Unternehmen beschreibt seine Konzepte zum Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen gegenüber betroffenen Gemeinschaften nach ESRS 2 GDR-P. Es gibt an, ob die Konzepte bestimmte Gemeinschaften abdecken — etwa eine Gemeinschaft indigener Völker oder die Anwohnerschaft eines Standorts — oder alle betroffenen Gemeinschaften.
Absatz 9 steht als eigener Satz daneben und wird gern überlesen: Alle besonderen Bestimmungen des Konzepts zur Verhinderung und Bewältigung von Auswirkungen auf indigene Völker sind anzugeben. Wer keine solchen Bestimmungen hat, muss das entweder begründen oder erklären, warum indigene Völker im eigenen Wirkungskreis nicht vorkommen. AR 1 nennt als anzugebenden Aspekt außerdem die Kommunikationsmittel, über die das Unternehmen seine Konzepte an Beschäftigte, Auftragnehmer und Lieferanten heranträgt.
Diese Angabepflicht trägt den größten Teil des Standards. Absatz 11 verlangt die Angabe, ob und wie das Unternehmen direkt mit betroffenen Gemeinschaften, ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern zusammenarbeitet — und wie deren Perspektiven in Entscheidungen einfließen. Ausdrücklich genannt sind besonders anfällige oder marginalisierte Gruppen: Frauen, Mädchen, Migranten, Menschen mit Behinderungen.
Absatz 12 regelt den Fall indigener Völker. Anzugeben ist, wie das Unternehmen deren Recht auf freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung (FPIC) achtet — bezogen auf kulturelles, geistiges, religiöses und spirituelles Eigentum, auf Tätigkeiten mit Auswirkungen auf ihre Länder und Gebiete sowie auf sie betreffende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften. Und ein Detail mit Praxisfolgen: Anzugeben ist auch, ob indigene Völker zu den Modalitäten und Parametern der Einbeziehung selbst konsultiert wurden, also zu Agenda, Art und Zeitpunkt. Wer die Beteiligung einseitig terminiert, erfüllt den Absatz nicht.
Absatz 13 verlangt die Beschreibung der Kanäle, über die Gemeinschaften Anliegen direkt mitteilen können, die ausdrückliche Angabe zum Bestehen eines Beschwerdemechanismus und eine Erläuterung, wie das Unternehmen deren Wirksamkeit bewertet. AR 4 verweist dafür auf die Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdemechanismen nach Prinzip 31 der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Bestehen Konzepte zum Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen und sind sie bereits unter G1-1 angegeben, genügt ein Verweis.
Absatz 14 schließt mit dem allgemeinen Ansatz und den Verfahren für Abhilfemaßnahmen, wenn das Unternehmen wesentliche negative Auswirkungen verursacht oder dazu beigetragen hat.
Die Maßnahmenangabe folgt ESRS 2 GDR-A. Absatz 16 Buchstabe a verlangt die wichtigsten ergriffenen, geplanten oder laufenden Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Abhilfe — einschließlich des Ansatzes in Situationen, in denen Spannungen zwischen diesen Maßnahmen und anderen unternehmerischen Belastungen entstehen. Der Rechtstext nennt als Beispiele Planung und Flächenerwerb sowie Nutzung und Finanzierung von Rohstoffen. Das ist eine Zielkonfliktangabe, und sie ist ungewöhnlich ehrlich formuliert.
Buchstabe b ist die stillste Erleichterung des Standards: Die Angabe, wie die Wirksamkeit der Maßnahmen nachverfolgt und bewertet wird, kann entfallen, wenn das Unternehmen bereits nach ESRS 2 GDR-T oder GDR-M angibt, wie es die Wirksamkeit verfolgt. Dann genügt ein Verweis. Wer seine Zielarchitektur sauber aufgesetzt hat, spart hier einen kompletten Textblock.
Absatz 17 verlangt für die als wesentlich bewerteten Unterthemen die im Berichtszeitraum ermittelten Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte, vorbehaltlich der Datenschutzbestimmungen. AR 7 definiert eng: Zu melden sind nur begründete und überprüfte Fälle. Begründet heißt durch objektive, sachliche und überprüfbare Informationen belegt; überprüft heißt, dass ein Gericht, die OECD oder eine Verwaltungsbehörde förmlich festgestellt hat, dass der Fall sich ereignet hat. Laufende Verfahren zählen also nicht automatisch. AR 8 bindet die Auslegung zusätzlich: Bei der Festlegung schwerwiegender Vorfälle sind alle Rechtsstreitigkeiten zu Landrechten und zur vorherigen Zustimmung indigener Völker zu berücksichtigen. AR 10 erlaubt die Aggregation nach Vorfallart oder Gemeinschaft — eine Einzelfallliste wird nicht erwartet.
Ein Absatz, ein Verweis: Das Unternehmen gibt qualitative und/oder quantitative Ziele in Bezug auf betroffene Gemeinschaften nach ESRS 2 GDR-T an. Die Formulierung „und/oder“ ist bewusst gewählt — rein qualitative Ziele bleiben zulässig, was bei einem Thema ohne natürliche Mengeneinheit auch die einzig sinnvolle Lösung ist.
Absatz 6 definiert den Anwendungsbereich über drei Unterthemen: wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Gemeinschaften; bürgerliche und politische Rechte; sowie die Rechte indigener Völker. Wer nicht unter ESRS S1 (eigene Belegschaft) oder ESRS S2 (Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette) fällt und von der Geschäftstätigkeit in seinen Rechten berührt wird, fällt hierunter.
Absatz 7 stellt die Verbindung zu den Umweltstandards her, und zwar in beide Richtungen: Auswirkungen auf Gemeinschaften können sich aus Umweltauswirkungen ergeben, die das Unternehmen unter ESRS E1 bis E5 offenlegt. Der Rechtstext nennt ausdrücklich den Fall, dass ein Übergangsplan für den Klimaschutz oder für die Biodiversität sich auf Flächen, Gebiete und natürliche Ressourcen indigener Völker auswirkt. Die Klimastrategie eines Unternehmens kann also selbst zum S3-Sachverhalt werden.
Die Fassung 2026 ersetzt die themenübergreifenden Mindestangabepflichten (MDR) durch die allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2: GDR-P für Konzepte, GDR-A für Maßnahmen, GDR-T für Ziele und GDR-M für Kennzahlen. Absatz 4 des ESRS S3 sagt das ausdrücklich — jede Angabepflicht wird durch ein Angabeziel eingeführt, ausgenommen Konzepte, Maßnahmen und Ziele, für die GDR-P, GDR-A und GDR-T den Rahmen vorgeben.
Praktisch heißt das: S3-1, S3-3 und S3-4 sind fast leer, wenn man sie isoliert liest. Ihr Inhalt steht in ESRS 2. Wer die Standards einzeln abarbeitet, unterschätzt den Aufwand systematisch — und wer GDR-P, GDR-A und GDR-T einmal sauber baut, bedient damit alle zehn Themenstandards gleichzeitig. Das ist die zentrale Arbeitsersparnis der neuen Architektur und der Grund, warum die Arbeit an ESRS 2 vor der Arbeit an den Themenstandards kommen sollte.
Für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 gilt ausschließlich das Set 2026. Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, besteht ein Wahlrecht nach Artikel 2 — und zwar in zwei Varianten. Die gewählte Fassung ist nach Artikel 2 Absatz 2 in der Nachhaltigkeitserklärung ausdrücklich anzugeben.
| Fiscal Year | Anzuwendendes Set | Things to Keep in Mind |
|---|---|---|
| beginnt vor dem 1.1.2026 | Set 2023 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1416 | Kein Wahlrecht. Die Fassung 2026 ist noch nicht anwendbar. |
| beginnt zwischen 1.1. und 31.12.2026 | Wahlrecht nach Artikel 2 (a) Set 2023 i. d. F. der DelVO (EU) 2025/1416 oder Set 2026 (b) Set 2023 plus acht benannte Erleichterungen aus dem neuen ESRS 1 | Die acht Erleichterungen nach Variante (b): Absatz 27 (Top-down-Ansatz in der Wesentlichkeitsanalyse), Absätze 32/33 (unangemessene Kosten, Begrenzung der Wertschöpfungskette), Absätze 74/75 (Übernahmen und Veräußerungen), Absatz 90 (Kennzahlen nicht wesentlicher Tätigkeiten), Absatz 91 (Teilumfang Wertschöpfungskette), Absatz 92 (gemeinsame Tätigkeiten), Absatz 106 (Taxonomie-Angaben in gesonderter Anlage), Absatz 110 (Kurzübersicht). Die gewählte Fassung ist nach Artikel 2 Absatz 2 in der Nachhaltigkeitserklärung ausdrücklich anzugeben. |
| beginnt am oder nach dem 1.1.2027 | Set 2026 (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563) | Verbindlich, kein Wahlrecht mehr. |
Für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 gilt ausschließlich das Set 2026; nur für 2026 beginnende Geschäftsjahre besteht das zweigeteilte Wahlrecht nach Artikel 2, dessen Ausübung angabepflichtig ist. Quelle: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563, Artikel 2 und Artikel 3.
Das Set 2023 enthielt Erleichterungen, die an eine Schwelle von 750 Beschäftigten anknüpften. Diese Schwelle stammt aus dem alten CSRD-Anwendungsbereich. Mit der Richtlinie (EU) 2026/470 gilt die Berichtspflicht nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz, kumulativ. Eine Erleichterung für Unternehmen unterhalb von 750 Beschäftigten läuft damit ins Leere — diese Unternehmen sind gar nicht mehr berichtspflichtig.
Die 750er-Regel steht trotzdem noch in zahllosen Leitfäden, Checklisten und Beratungsunterlagen im Netz. Wer eine Vorlage aus 2024 verwendet, sollte diese Stelle gezielt prüfen. Wie der neue Anwenderkreis im Detail zugeschnitten ist, haben wir in unserer Übersicht aller ESRS Standards eingeordnet.
Ja, aber nur zeitlich befristet und nie vollständig. Ziffer 10.3 des neuen ESRS 1 kennt drei Gruppen, und ESRS S3 gehört in allen dreien zu den auslassbaren Standards. Entscheidend ist die Klausel am Ende jedes Absatzes: vorbehaltlich ESRS 2 Absätze 7 bis 10.
Die Asymmetrie zwischen 125 und 126 ist gewollt und wird fast überall falsch wiedergegeben: Wer beide Schwellen reißt, darf vier Standards auslassen. Wer auch nur eine davon nicht erreicht, darf alle themenbezogenen Standards auslassen. Der Kreis der weitgehend Befreiten ist also größer als der Kreis der stark Betroffenen. Am Rande: Der amtliche Text sagt in Absatz 125 „Arbeitnehmern“ und in Absatz 126 „Beschäftigten“ — dieselbe Schwelle, zwei Begriffe.
Der Vorbehalt zugunsten von ESRS 2 Absätze 7 bis 10 ist die eigentlich wichtige Klausel. Wer auslässt, muss nach ESRS 2 BP-2 dennoch angeben, ob das Thema wesentlich ist, und dazu fünf Kurzangaben liefern. Phase-in ist Reduktion, nicht Befreiung — und die Wesentlichkeitsanalyse muss ohnehin gemacht werden, bevor man überhaupt weiß, ob man auslassen darf. Genau dafür ist die doppelte Wesentlichkeitsanalyse der erste Arbeitsschritt, nicht der letzte.
ESRS S3 ist der Standard mit der größten Lücke zwischen regulatorischer Kürze und praktischem Aufwand. Vier Angabepflichten auf fünf Seiten Rechtstext — und in Mandaten der Punkt, an dem die Wesentlichkeitsanalyse am häufigsten nachgearbeitet werden muss. Drei Muster wiederholen sich.
Die meisten Stakeholder-Karten entstehen aus der Vertriebs- und Einkaufsperspektive: Kunden, Lieferanten, Mitarbeitende, Kapitalgeber, Behörden. Anwohnerinnen eines Werks, Landnutzer entlang einer Trasse oder eine Gemeinde neben einem Steinbruch haben keinen Vertrag und keinen Ansprechpartner im Haus — sie fallen deshalb aus der Systematik heraus, nicht aus inhaltlicher Entscheidung. S3 wird dann als unwesentlich eingestuft, ohne dass die Frage je gestellt wurde. Das hält einer Prüfung nicht stand, weil die Begründung fehlt, nicht weil das Ergebnis falsch wäre.
Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte sind nur zu melden, wenn sie begründet und überprüft sind. Das klingt nach einer Hürde, die entlastet — praktisch ist es eine Dokumentationsanforderung. Um sagen zu können, dass es keine begründeten Fälle gab, braucht ein Unternehmen einen Prozess, der Beschwerden aus dem Umfeld überhaupt erfasst, bewertet und archiviert. In den meisten Häusern laufen solche Vorgänge über die Standortleitung, die Rechtsabteilung oder die Kommunikation, ohne gemeinsame Ablage. Die Zahl null ist dann nicht belegbar, sondern nur unbestritten.
Bei Unternehmen mit Rohstoffbezug aus Lateinamerika, Afrika oder Südostasien wird FPIC regelmäßig als Dokument verstanden, das der Lieferant beibringt. Absatz 12 verlangt etwas anderes: die Angabe, wie das Unternehmen das Recht achtet, und ob die betroffenen indigenen Völker zu Agenda, Art und Zeitpunkt der Einbeziehung konsultiert wurden. Eine nachträglich eingeholte Zustimmung zu einem fertigen Projektplan erfüllt das nicht. Wer hier belastbar berichten will, muss beim Lieferantenmanagement ansetzen, lange bevor der Bericht geschrieben wird — und sollte die Schnittstelle zur EU-Entwaldungsverordnung mitdenken, die für dieselben Lieferketten Geolokalisierungsdaten verlangt.
Die Überarbeitung von ESRS S3 ist handwerklich gelungen. Die Zusammenführung von Einbeziehung und Beschwerdekanälen bildet ab, wie Unternehmen ohnehin arbeiten. Der Wegfall der standardeigenen SBM-Anwendungen beseitigt eine echte Doppelung. Und die Öffnungsklausel in Absatz 16 Buchstabe b belohnt eine saubere Zielarchitektur, statt sie zusätzlich abzufragen.
Was die Reform nicht leistet — und nach unserer Einschätzung auch nicht leisten kann —, ist eine Entlastung bei der Vorarbeit. Die vier Angabepflichten setzen unverändert voraus, dass ein Unternehmen weiß, welche Gemeinschaften es berührt, über welchen Kanal diese sich melden können und was mit einer Meldung geschieht. Dieser Teil steht nicht im Standard, sondern davor. Er wird durch die Kürzung des Standards eher unsichtbarer.
Unsere Empfehlung für Unternehmen, die S3 bisher als unwesentlich eingestuft haben: Die Einstufung nicht ändern, aber die Begründung nachziehen. Nach ESRS 2 BP-2 ist sie ohnehin anzugeben, und sie ist mit überschaubarem Aufwand belastbar zu machen — eine dokumentierte Prüfung entlang von Standorten, Flächennutzung und Rohstoffherkunft genügt in den meisten Fällen. Wer dagegen Standorte in der Nähe von Wohnbebauung betreibt, Flächen erwirbt oder Rohstoffe aus Regionen mit indigener Bevölkerung bezieht, sollte S3 nicht über den Phase-in wegdrücken. Die Auslassung verschiebt den Aufwand um ein bis zwei Jahre, ersetzt aber weder die Wesentlichkeitsanalyse noch die fünf Kurzangaben — und schafft in der Zwischenzeit keine der Strukturen, die für die erste vollständige Berichterstattung gebraucht werden. Wie sich das in eine Gesamtarchitektur einfügt, zeigen wir bei der Berichterstattung nach CSRD.


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