DATE
21.9.2026
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Governance & regulation
Reporting
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21.9.2026
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Die EU-Taxonomie ist keine eigenständige Berichtspflicht. Sie hängt am Anwenderkreis der CSRD — und der ist mit der Omnibus-I-Richtlinie um rund 90 Prozent geschrumpft. Wer weiterhin unter Artikel 8 fällt, berichtet dafür nach deutlich schlankeren Regeln. Dieser Beitrag ordnet beides ein: wer berichten muss, und was von der Berichterstattung übrig bleibt.
Die hier genannten Schwellenwerte und Fristen entsprechen dem Rechtsstand vom September 2026. Die deutsche CSRD-Umsetzung stand zu diesem Zeitpunkt noch aus. Sie kann den nationalen Anwendungszeitpunkt verschieben, nicht aber den europäisch festgelegten Anwenderkreis.
Berichtspflichtig nach Artikel 8 der EU-Taxonomieverordnung ist, wer nach den Artikeln 19a oder 29a der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen muss. Mit der Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 gilt das nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz. Beide Schwellen müssen zusammen überschritten sein.
Diese Verknüpfung ist der entscheidende Punkt, und sie wird in der Praxis regelmäßig übersehen. Die Taxonomieverordnung (EU) 2020/852 selbst wurde durch Omnibus I nicht im Anwendungsbereich geändert. Geändert wurde die Bilanzrichtlinie, auf die Artikel 8 verweist. Der Effekt ist derselbe: Wer aus der CSRD herausfällt, fällt aus der Taxonomie-Berichterstattung heraus — ohne dass ein einziger Satz der Taxonomieverordnung angefasst wurde. Den Gesamtzusammenhang des Entlastungspakets haben wir bei seiner Vorlage hier eingeordnet.
Zum Vergleich der bisherige Zuschnitt: Bislang genügte es, zwei von drei Kriterien zu überschreiten — mehr als 50 Mio. Euro Umsatz, mehr als 25 Mio. Euro Bilanzsumme oder mehr als 250 Beschäftigte. Der Anwenderkreis verkleinert sich dadurch nach Einschätzung der beteiligten Institutionen um etwa 90 Prozent. Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen fallen vollständig aus dem Anwendungsbereich der CSRD und damit auch aus Artikel 8. Welche Pflichten für die verbleibenden Unternehmen im Detail gelten, ordnen wir auf unserer Seite zur Berichterstattung nach CSRD ein.
Artikel 8 verlangt keine Bewertung des Unternehmens, sondern eine Quantifizierung seiner Wirtschaftstätigkeiten entlang von drei Leistungsindikatoren: Umsatzerlöse, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx). Für jeden Indikator ist anzugeben, welcher Anteil auf taxonomiefähige und welcher auf taxonomiekonforme Tätigkeiten entfällt.
Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität sind nicht dasselbe. Taxonomiefähig ist eine Tätigkeit, die in einem der delegierten Rechtsakte überhaupt beschrieben ist — das ist eine reine Zuordnungsfrage. Taxonomiekonform ist sie erst, wenn sie zusätzlich die technischen Bewertungskriterien erfüllt, keinem anderen Umweltziel erheblich schadet (DNSH) und den Mindestschutz bei Menschenrechten und Governance einhält. Ein hoher Fähigkeitsanteil sagt deshalb nichts über ökologische Leistung aus. Er sagt nur, dass das Geschäftsmodell im Regelwerk vorkommt.
Diese Unterscheidung ist der häufigste Auslegungsfehler in der Erstberichterstattung. Sie entscheidet außerdem über den Aufwand: Die Fähigkeitsprüfung ist eine Mapping-Aufgabe auf Basis der Umsatz- und Investitionsstruktur, die Konformitätsprüfung ist eine technische Nachweisaufgabe, die Messwerte, Genehmigungen und Prozessdokumentation braucht.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 vom 4. Juli 2025, veröffentlicht im Amtsblatt am 8. Januar 2026, ändert den Disclosure Delegated Act (EU) 2021/2178 sowie den Klima- und den Umweltrechtsakt. Sie reduziert nicht die Logik der Taxonomie, sondern ihren Meldeumfang. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
BereichÄnderungPraktische WirkungMeldebögenDatenpunkte −64 % (Nichtfinanzunternehmen), −89 % (Finanzunternehmen)Deutlich kürzere Tabellenwerke, weniger Abstimmungsschleifen mit Controlling und PrüferWesentlichkeitTätigkeiten unter kumulativ 10 % des jeweiligen KPI-Nenners gelten als unwesentlichKeine Fähigkeits- und Konformitätsprüfung für Randtätigkeiten — Ausweis bleibt aber PflichtOpExEntfällt die Klassifizierung, wenn OpEx für das Geschäftsmodell nicht wesentlich sindStreicht den aufwendigsten der drei Indikatoren für viele IndustrieunternehmenAnhang XIIMeldebögen zu fossilem Gas und Kernenergie gestrichenEntfällt ersatzlos, auch für Unternehmen ohne entsprechende TätigkeitenDNSHVereinfachung der Kriterien zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Anhang C)Weniger Nachweisketten in die referenzierten Stoffregelwerke hineinFinanzunternehmenAnpassung der Green Asset Ratio (GAR)Verändert die Vergleichbarkeit der GAR über Berichtsjahre hinweg
Die Vereinfachungen der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Für das Erstanwendungsjahr besteht ein Wahlrecht: Unternehmen können stattdessen die bisherigen Regelungen weiter anwenden. Die Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 ist am 18. März 2026 in Kraft getreten; die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 19. März 2027 umsetzen.
Parallel wirkt die „Stop-the-Clock“-Richtlinie (EU) 2025/794 vom 14. April 2025. Sie verschiebt die Erstanwendung für die zweite Welle auf Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 und für die dritte Welle auf Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2028. Für Unternehmen der zweiten Welle heißt das: Zwei zusätzliche Geschäftsjahre, in denen sich Datenarchitektur und Verantwortlichkeiten ordnen lassen, bevor die erste Artikel-8-Tabelle prüfungsfest sein muss.
Die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards wurden am 3. Juli 2026 als delegierter Rechtsakt veröffentlicht. Verpflichtend sind sie für das Geschäftsjahr 2027, mit optionaler früherer Anwendung. Die Taxonomie-Angaben nach Artikel 8 stehen davon unabhängig — sie folgen ihrem eigenen Rechtsakt und werden nicht durch die ESRS ersetzt.
In Deutschland gilt weiterhin die NFRD-Rechtslage. Das CSRD-Umsetzungsgesetz ist bis September 2026 nicht verabschiedet; eine öffentliche Anhörung im Bundestag fand am 13. April 2026 statt, ein gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD lag Ende März 2026 vor. Unternehmen, die bereits unter die NFRD fielen, sind damit für das Geschäftsjahr 2025 zur nichtfinanziellen Erklärung nach § 289c HGB verpflichtet — und die Artikel-8-Angaben sind darin zu integrieren.
Das ist die unbequeme Konsequenz der Verzögerung: Der erleichterte europäische Anwenderkreis entlastet Unternehmen der ersten Welle nicht rückwirkend. Wer 2024 berichtet hat, berichtet 2025 weiter. Wie das im Einzelfall mit der noch ausstehenden deutschen Umsetzung zusammenspielt, ist der Punkt, an dem wir in Mandaten derzeit die meiste Zeit verbringen.
Für Unternehmen unterhalb der neuen Schwellen verschwindet das Thema nicht, es wechselt nur den Absender. Statt der Aufsicht fragen Banken, Konzernkunden und Einkaufsabteilungen. Der schlankere Weg dorthin führt in aller Regel über die freiwillige Berichterstattung nach VSME, nicht über eine verkleinerte ESRS-Berichterstattung.
Die Wesentlichkeitsschwelle ist die größte Entlastung der Reform und zugleich ihre größte Fehlerquelle. Sie ist für jeden Leistungsindikator getrennt zu beurteilen: Eine Tätigkeit kann beim Umsatz unwesentlich und bei den Investitionsausgaben wesentlich sein. Wer die Schwelle einmal auf Unternehmensebene prüft und das Ergebnis auf alle drei Indikatoren überträgt, produziert eine Prüfungsfeststellung.
Der zweite Fallstrick: Unwesentlich heißt nicht unsichtbar. Entfällt für eine Tätigkeit die Beurteilung von Taxonomiefähigkeit und -konformität, muss sie trotzdem gesondert offengelegt werden. Die Schwelle reduziert den Prüfaufwand, nicht den Ausweis. Rechnerisch bedeutet das: Nur Tätigkeiten, die kumulativ weniger als 10 Prozent des jeweiligen KPI-Nenners ausmachen, sind von der inhaltlichen Bewertung befreit — bei einem Umsatz von 600 Mio. Euro also ein Tätigkeitsbündel bis 60 Mio. Euro, je Indikator separat gerechnet.
Wo die Grenze verläuft, ist deshalb eine Datenfrage, keine Auslegungsfrage. Sie setzt eine belastbare Zuordnung von Umsatz, CapEx und OpEx auf Tätigkeitsebene voraus. Genau dort scheitern die meisten Erstberichte — nicht an der Regulatorik, sondern daran, dass die Finanzbuchhaltung nie dafür gebaut wurde, nach NACE-Tätigkeiten zu schneiden.
Omnibus I löst ein Mengenproblem und schafft ein Erwartungsproblem. Für die rund 90 Prozent der Unternehmen, die aus der Pflicht fallen, ist die Entlastung real — aber sie gilt nur gegenüber dem Gesetzgeber. Der Kapitalmarkt, die Hausbank und der berichtspflichtige Großkunde fragen die gleichen Daten weiter ab, nur ohne standardisiertes Format und ohne Prüfungstestat als Referenzpunkt.
Für die verbleibenden Berichtspflichtigen ist die Reform eine echte Vereinfachung, und zwar an der richtigen Stelle. Die 10-Prozent-Schwelle und die OpEx-Ausnahme adressieren genau den Aufwand, der in der bisherigen Praxis am wenigsten Erkenntnis pro Stunde geliefert hat: die Durchprüfung von Randtätigkeiten, deren Ergebnis im Nenner untergeht. Was bleibt, ist der Teil, der tatsächlich etwas über die Investitionsrichtung eines Unternehmens aussagt — der CapEx-Indikator.
Unsere Empfehlung für das Geschäftsjahr 2026: Das Wahlrecht bewusst ausüben, statt es laufen zu lassen. Wer die Vereinfachungen anwendet, sollte den Prozess so aufsetzen, dass ein Rückgriff auf die alten Meldebögen kurzfristig möglich bleibt — die Rechtslage ist stabiler geworden, aber nicht abschließend geklärt. Und wer die Schwellen künftig unterschreitet, sollte die aufgebaute Datenbasis nicht abräumen. Sie wieder aufzubauen kostet mehr, als sie zu pflegen.
Die EU-Taxonomie-Berichtspflicht hat mit Omnibus I keinen neuen Inhalt bekommen, sondern einen neuen Zuschnitt. Sie trifft nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz, und sie verlangt von diesen deutlich weniger Datenpunkte als zuvor. Der inhaltliche Kern bleibt unverändert: die Trennung von Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität und die Zuordnung von Umsatz, CapEx und OpEx auf Tätigkeitsebene.
Für die Praxis sind zwei Punkte entscheidend. Erstens ist die 10-Prozent-Schwelle je Leistungsindikator getrennt zu prüfen, und unwesentliche Tätigkeiten bleiben ausweispflichtig. Zweitens ändert die europäische Entlastung nichts an der deutschen Rechtslage für das Geschäftsjahr 2025: Solange die CSRD nicht umgesetzt ist, berichten Unternehmen der ersten Welle nach § 289c HGB weiter — einschließlich Artikel 8.
Wer jetzt entscheidet, entscheidet über das Wahlrecht im Erstanwendungsjahr und über die Frage, wie viel Datenarchitektur er behält. Beides lässt sich sauber begründen. Beides sollte begründet werden, statt sich aus dem Terminkalender zu ergeben.
Kevin Möller ist Mitgründer und Geschäftsführer von Five Glaciers Consulting. Er verantwortet fachlich die Cluster CSRD-Regulatorik, Nachhaltigkeitsstrategie und CDP und begleitet Unternehmen bei der Einordnung von Berichtspflichten und dem Aufbau der dafür notwendigen Datenprozesse. Kontakt: kevin.moeller@fiveglaciers.com

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