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22.10.2026
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Ein Nachhaltigkeitsbericht ist die strukturierte Offenlegung der Nachhaltigkeitsangaben eines Unternehmens: Auswirkungen, Risiken und Chancen, Konzepte, Ziele, Maßnahmen und Kennzahlen. Berichtspflichtige Unternehmen veröffentlichen ihn nicht als eigenes Dokument, sondern als Abschnitt des Lageberichts, inhaltlich festgelegt durch die European Sustainability Reporting Standards.
Der Begriff wird für fünf verschiedene Dinge verwendet, die sich in Rechtsgrundlage, Adressatenkreis und Prüfungstiefe unterscheiden. Die Verwechslung ist folgenreich: Wer ein freiwilliges Format für die Pflicht hält, baut die falsche Datengrundlage auf.
| Format | Was es ist | Rechtsgrundlage | Für wen | Prüfung |
|---|---|---|---|---|
| Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD | Abschnitt des Lageberichts mit den nach ESRS verlangten Angaben | Richtlinie (EU) 2022/2464, geändert durch Richtlinie (EU) 2026/470 | Mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz | Prüfung mit begrenzter Sicherheit |
| Nichtfinanzielle Erklärung | Vorgängerformat aus der NFRD, deutlich geringerer Angabenumfang | §§ 289b bis 289e HGB | Bisheriger NFRD-Kreis, solange die CSRD nicht umgesetzt ist | Nur Vorlageprüfung, keine inhaltliche Prüfung |
| Lagebericht | Rechenschaftsbericht zum Geschäftsjahr; er trägt den Nachhaltigkeitsabschnitt | § 289 HGB | Große Kapitalgesellschaften | Teil der Abschlussprüfung |
| Bericht nach Voluntary Standard (VS) | Schlankes freiwilliges Format für Unternehmen außerhalb der Berichtspflicht | Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 | Vor allem KMU unterhalb der Schwellenwerte | Voluntary |
| CSR-Bericht, Nachhaltigkeitsmagazin | Frei gestaltete Kommunikation ohne Standardbindung | None | Alle Unternehmen | None |
Der häufigste Irrtum steckt in der zweiten Zeile. Weil die CSRD in Deutschland zum Stand Oktober 2026 noch nicht in nationales Recht umgesetzt ist, gilt für den bisherigen Kreis weiterhin die nichtfinanzielle Erklärung nach §§ 289b bis 289e HGB — mit einem Angabenumfang, der nur einen Bruchteil der ESRS abdeckt. Die Pflicht ist also nicht entfallen, sie hat nur ihren alten Umfang behalten.
Der Aufbau folgt nicht dem Erzählbedürfnis des Unternehmens, sondern der Architektur der ESRS. Am Anfang stehen die übergreifenden Angaben: Geschäftsmodell, Strategie, Governance, Zuständigkeiten und die Frage, wie Nachhaltigkeitsthemen in die Steuerung eingebunden sind. Darauf folgen die themenbezogenen Angaben zu Umwelt, Soziales und Unternehmensführung — von Klimawandel und Kreislaufwirtschaft über eigene Belegschaft und Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette bis zu Unternehmenspolitik und Korruptionsprävention.
Entscheidend ist, was davon überhaupt zu berichten ist. Das legt nicht der Standard fest, sondern die doppelte Wesentlichkeitsanalyse: Für jedes Thema wird geprüft, ob das Unternehmen wesentliche Auswirkungen verursacht oder ob daraus wesentliche finanzielle Risiken und Chancen entstehen. Nur wesentliche Themen werden ausführlich berichtet. Diese Analyse ist deshalb kein Vorprojekt, sondern der Teil des Berichts, der über seinen Umfang entscheidet — und derjenige, dessen Ergebnis ein Prüfer als Erstes nachvollziehen will. Mit den überarbeiteten ESRS sinkt die Zahl der Pflichtangaben deutlich; die Wesentlichkeitslogik selbst bleibt aber der Zugang zum gesamten Bericht.
Die Berichtspflicht selbst steht in der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD). Was berichtet wird, legen die European Sustainability Reporting Standards fest, erlassen als Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 vom 31. Juli 2023. Beide sind 2026 erheblich verändert worden.
Die Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 verengt den Anwenderkreis auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz. Beide Schwellen gelten kumulativ, was den erfassten Kreis gegenüber der Ursprungsfassung erheblich verkleinert. Die überarbeiteten ESRS folgten als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563, veröffentlicht am 21. September 2026; sie gelten grundsätzlich für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027, mit einem Wahlrecht für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen. Parallel dazu existiert seit September 2026 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 ein freiwilliger Standard für Unternehmen, die gar nicht berichtspflichtig sind.
Für ein deutsches Unternehmen folgt daraus eine unbequeme Lage: Die europäische Rechtslage ist seit Februar 2026 geklärt, die nationale nicht. Solange das Umsetzungsgesetz fehlt, entscheidet nicht die Richtlinie darüber, was ein Unternehmen abgeben muss, sondern das fortgeltende HGB-Recht.
Der häufigste Fehler in Berichtsprojekten ist, den Nachhaltigkeitsbericht als Redaktionsaufgabe zu planen. Er ist eine Datenaufgabe. Die Angaben verlangen Werte mit Herkunft, Stichtag und verantwortlicher Stelle — und diese Struktur entsteht nicht in der Schreibphase, sondern ein Geschäftsjahr davor. Wer im Januar mit dem Bericht für das abgelaufene Jahr beginnt, kann nur noch beschreiben, was ohnehin erfasst wurde.
Konkret entscheidungsrelevant ist derzeit das Wahlrecht für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen: Die gewählte ESRS-Fassung ist im Bericht offenzulegen. Diese Entscheidung gehört vor den Erhebungsbeginn, nicht ans Ende — sie bestimmt, welche Datenpunkte überhaupt zu erheben sind.
Ebenso verbreitet ist der Umkehrschluss, unterhalb der Schwellen sei das Thema erledigt. Das trifft für die eigene Pflicht zu, nicht für die Nachfrage: Berichtspflichtige Kunden brauchen Daten aus ihrer Wertschöpfungskette und geben die Anforderung weiter. Für diese Unternehmen ist der freiwillige Standard aus der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 die kostengünstigere Antwort als ein selbst erfundenes Format. Wir begleiten die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts von der Lückenanalyse bis zur prüffähigen Fassung und richten die Datenerhebung an der Fassung aus, die für das jeweilige Geschäftsjahr tatsächlich gilt.
Die vier Fragen, die in Berichtsprojekten zu diesem Begriff am häufigsten gestellt werden.
Auf EU-Ebene gilt die Pflicht seit der Änderung durch Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz. Beide Schwellen müssen zusammen erfüllt sein. Maßgeblich für das einzelne Unternehmen ist aber erst das nationale Umsetzungsgesetz, nicht die Richtlinie selbst.
Für berichtspflichtige Unternehmen nicht. Die Angaben gehören in einen klar abgegrenzten Abschnitt des Lageberichts und werden zusammen mit ihm offengelegt. Ein separat gestaltetes Nachhaltigkeitsmagazin darf daneben bestehen, ersetzt die Pflichtangaben aber nicht und ersetzt vor allem nicht deren Prüfbarkeit.
Die überarbeiteten ESRS wurden als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 am 21. September 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und gelten grundsätzlich für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, besteht ein Wahlrecht zwischen mehreren Fassungen. Welche gewählt wurde, ist im Bericht anzugeben.
Die CSRD verlangt eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit. Das ist weniger als die Abschlussprüfung: Der Prüfer sagt, dass ihm nichts aufgefallen ist, was gegen die Angaben spricht. Für die nichtfinanzielle Erklärung nach bisherigem Recht gibt es diese inhaltliche Prüfungspflicht nicht.
Autor: Dr. Merlin C. Köhnke · Stand: Oktober 2026


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