DATE
16.10.2026
AUTHORS
TOPICS
Governance & regulation
Strategy
SHARE

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Am 30. Dezember 2026 wird die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) für große und mittlere Unternehmen anwendbar. Wer Holz, Soja, Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme oder Kautschuk und daraus hergestellte Erzeugnisse in der EU in Verkehr bringt oder ausführt, braucht ab diesem Tag für jede Sendung eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem. Bis dahin sind es noch gut elf Wochen.
Die Verordnung ist verschoben und 2026 vereinfacht worden. Das hat viele Unternehmen in der Annahme bestärkt, die Pflichten würden erneut entfallen. Dieser Beitrag ordnet ein, wer betroffen ist, welche Fristen nach dem Stand von Oktober 2026 gelten, was die Sorgfaltserklärung verlangt und was Sie bis Jahresende klären sollten.
Die Fristen und Rechtsstände in diesem Beitrag entsprechen dem Stand vom Oktober 2026. Das deutsche Umsetzungsgesetz liegt zu diesem Zeitpunkt nur als Entwurf vor.
Betroffen ist jedes Unternehmen, das die erfassten Rohstoffe oder Erzeugnisse in der EU in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder aus der EU ausführt. Ob ein Produkt unter die Verordnung fällt, entscheidet nicht der Rohstoff allein, sondern die Zolltarifnummer: Nur Erzeugnisse, die in Anhang I aufgeführt sind, unterliegen den Pflichten. Schokolade und Möbel fallen darunter, wenn ihre Tarifnummer in der Liste steht.
Definition: Die EUDR (Verordnung (EU) 2023/1115) verbietet es, bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse in der EU in Verkehr zu bringen, auf dem Markt bereitzustellen oder auszuführen, wenn sie nicht entwaldungsfrei sind, nicht im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurden oder nicht durch eine Sorgfaltserklärung abgedeckt sind (Artikel 3).
Die Größenklasse eines Unternehmens richtet sich nach der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU. Sie bestimmt, ab wann die Pflichten gelten, und hat Folgen für den Umfang der Pflichten: Für Kleinst- und Kleinunternehmen am Anfang der Lieferkette sieht die Kommission ein vereinfachtes Verfahren vor.
Die EUDR ist ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen anwendbar und ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen. Der ursprüngliche Starttermin war der 30. Dezember 2025; die Verschiebung beschloss der Gesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025, die am 26. Dezember 2025 in Kraft trat.
UnternehmensgruppeAnwendung der EUDRGroße und mittlere Unternehmen30. Dezember 2026Kleinst- und Kleinunternehmen30. Juni 2027
Die Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland nennt in ihrer Mitteilung vom 4. Mai 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen im Holzsektor ebenfalls den 30. Dezember 2026. Wer als kleines Unternehmen mit Holz handelt, sollte diese Abweichung gegen den Verordnungstext prüfen, bevor er sich auf die spätere Frist verlässt.
Ein Erzeugnis darf nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn es drei Bedingungen erfüllt: Es ist entwaldungsfrei, es wurde im Einklang mit dem Recht des Erzeugerlandes hergestellt, und es ist durch eine Sorgfaltserklärung abgedeckt. Entwaldungsfrei heißt, dass die Erzeugungsfläche nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurde; bei Holz darf der Wald seit diesem Datum nicht geschädigt worden sein.
Wer ein Erzeugnis erstmals in Verkehr bringt, muss zuvor Sorgfaltspflichten erfüllen: Informationen zur Herkunft zusammentragen (Artikel 9), das Risiko bewerten (Artikel 10) und erkannte Risiken mindern (Artikel 11). Das Ergebnis dokumentiert die Sorgfaltserklärung, die an das EU-Informationssystem übermittelt wird. Jede Erklärung erhält eine Referenznummer, die im Zollverfahren anzugeben ist.
Die Kommission hat am 4. Mai 2026 einen Bericht über die Vereinfachung der überarbeiteten EUDR vorgelegt, dazu aktualisierte Leitlinien und häufig gestellte Fragen, einen Entwurf für einen delegierten Rechtsakt zum Produktumfang und einen aktualisierten Entwurf für den Durchführungsrechtsakt zum Informationssystem. Sie erwartet davon eine Senkung der jährlichen Befolgungskosten um etwa 75 Prozent gegenüber der ursprünglichen EUDR.
Für die Praxis sind drei Punkte entscheidend. Erstens stellen die Leitlinien die Pflichten in der nachgelagerten Lieferkette klar, ebenso die vereinfachte Regelung für Kleinst- und Kleinunternehmen am Anfang der Kette. Zweitens soll der Entwurf zum Produktumfang unter anderem löslichen Kaffee und bestimmte Palmölderivate aufnehmen und Leder, runderneuerte Reifen, Produktmuster, bestimmte Verpackungsmaterialien, gebrauchte Erzeugnisse und Abfälle ausnehmen; die Konsultation lief bis zum 1. Juni 2026, verbindlich ist der Entwurf noch nicht. Drittens sieht das Informationssystem ein vereinfachtes Registrierungsformular für Kleinst- und Kleinunternehmen, einen Notfallplan für Ausfälle und eine freiwillige Gruppierungsfunktion vor.
In Deutschland ist die BLE die zuständige Behörde. Sie kontrolliert Marktteilnehmer und Händler mit Sitz in Deutschland und arbeitet dazu mit Zollbehörden, Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Für inländische Rohstoffe und Erzeugnisse aus Rindern, Soja und Holz sind die Behörden der Länder zuständig.
Das Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetz (EntwaldungsMG) liegt als Gesetzentwurf vom 14. August 2026 vor und soll zeitgleich mit der EUDR in Kraft treten; die zugehörige Allgemeine Verwaltungsvorschrift existiert als Referentenentwurf vom 21. Juli 2026. Nach der Darstellung von Haufe regelt das Gesetz nur, was das EU-Recht offenlässt, etwa Zuständigkeiten und Sanktionen, und begründet keine eigenen Pflichten neben der EUDR. Beide Texte sind noch nicht beschlossen.
Der erste Schritt ist die Betroffenheitsprüfung über die Zolltarifnummern: Welche Ihrer Produkte stehen in Anhang I, und welche Rolle haben Sie — erstmaliges Inverkehrbringen, nachgelagerter Marktteilnehmer, Händler oder Ausführer? Davon hängt ab, ob Sie selbst die Sorgfaltserklärung abgeben oder nur Referenznummern weiterreichen. Die Rollenklärung gehört in den Einkauf, nicht in die Nachhaltigkeitsabteilung allein.
Die Lieferantenebene dürfte der Engpass sein: Die Verordnung verlangt Herkunftsdaten, die in vielen Einkaufssystemen bisher nicht geführt werden. Eine Einordnung der EUDR neben den übrigen Lieferkettenpflichten finden Sie im Beitrag zu den Pflichten der CSDDD nach Streichung des Übergangsplans. Wo Ihre Berichterstatter-Kunden Daten abfragen, hilft außerdem der Blick auf den Value Chain Cap. Die Frage, wie sich Entwaldungsrisiken in der Berichterstattung niederschlagen, behandelt der Beitrag zu ESRS E4 Biodiversität. Dass ein Produktumfang sich nachträglich ändern kann, zeigt auch die geplante CBAM-Ausweitung auf Downstream-Produkte. Für die konkrete Umsetzung unterstützt Sie unsere EUDR-Beratung.
Die Vereinfachungen senken den Aufwand, ändern aber nichts am Kern: Ab dem 30. Dezember 2026 braucht jede erfasste Sendung eine Referenznummer, und ohne belastbare Herkunftsdaten gibt es keine. Wir halten es für riskant, auf eine weitere Verschiebung zu setzen, weil die Kommission selbst den erfolgreichen Start zum 30. Dezember 2026 als Ziel nennt. Die Anwendungsfrist ist belegt, ein weiterer Aufschub ist es nicht.
Praktisch lohnt sich die Reihenfolge Rolle, Daten, Prozess. Wer zuerst klärt, ob er Erstinverkehrbringer oder nachgelagerter Marktteilnehmer ist, vermeidet doppelte Arbeit: Nachgelagerte Unternehmen müssen die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen speichern und weitergeben, die vollständige Erklärung liegt beim Erstinverkehrbringer. Welche Rolle zutrifft, entscheidet damit über den Aufwand bis Dezember.


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