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EUDR 2026: Pflichten, Fristen und Sorgfaltserklärung ab dem 30. Dezember 2026

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16.10.2026

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Governance & regulation

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Am 30. Dezember 2026 wird die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) für große und mittlere Unternehmen anwendbar. Wer Holz, Soja, Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme oder Kautschuk und daraus hergestellte Erzeugnisse in der EU in Verkehr bringt oder ausführt, braucht ab diesem Tag für jede Sendung eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem. Bis dahin sind es noch gut elf Wochen.

Die Verordnung ist verschoben und 2026 vereinfacht worden. Das hat viele Unternehmen in der Annahme bestärkt, die Pflichten würden erneut entfallen. Dieser Beitrag ordnet ein, wer betroffen ist, welche Fristen nach dem Stand von Oktober 2026 gelten, was die Sorgfaltserklärung verlangt und was Sie bis Jahresende klären sollten.

Die Fristen und Rechtsstände in diesem Beitrag entsprechen dem Stand vom Oktober 2026. Das deutsche Umsetzungsgesetz liegt zu diesem Zeitpunkt nur als Entwurf vor.

Key Points at a Glance

  • Die EUDR (Verordnung (EU) 2023/1115) gilt nach der Änderung durch die Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen und ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen.
  • Erfasst sind sieben Rohstoffe — Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalme, Soja und Rinder — sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, die über Zolltarifnummern in Anhang I der Verordnung definiert sind.
  • Ein Erzeugnis darf nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn es entwaldungsfrei ist (keine Entwaldung nach dem 31. Dezember 2020), im Einklang mit dem Recht des Erzeugerlandes hergestellt wurde und durch eine Sorgfaltserklärung abgedeckt ist.
  • Die vollständige Sorgfaltserklärung gibt nur das Unternehmen ab, das ein Erzeugnis erstmals in Verkehr bringt; nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler speichern und geben die Referenznummer weiter.
  • Die Europäische Kommission erwartet von ihrem Vereinfachungspaket vom 4. Mai 2026 eine Senkung der jährlichen Befolgungskosten um etwa 75 Prozent gegenüber der ursprünglichen EUDR.
  • In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig; das Umsetzungsgesetz (EntwaldungsMG) liegt als Entwurf vom 14. August 2026 vor und soll gleichzeitig mit der EUDR in Kraft treten.

Wer ist von der EUDR betroffen?

Betroffen ist jedes Unternehmen, das die erfassten Rohstoffe oder Erzeugnisse in der EU in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder aus der EU ausführt. Ob ein Produkt unter die Verordnung fällt, entscheidet nicht der Rohstoff allein, sondern die Zolltarifnummer: Nur Erzeugnisse, die in Anhang I aufgeführt sind, unterliegen den Pflichten. Schokolade und Möbel fallen darunter, wenn ihre Tarifnummer in der Liste steht.

Definition: Die EUDR (Verordnung (EU) 2023/1115) verbietet es, bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse in der EU in Verkehr zu bringen, auf dem Markt bereitzustellen oder auszuführen, wenn sie nicht entwaldungsfrei sind, nicht im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurden oder nicht durch eine Sorgfaltserklärung abgedeckt sind (Artikel 3).

Die Größenklasse eines Unternehmens richtet sich nach der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU. Sie bestimmt, ab wann die Pflichten gelten, und hat Folgen für den Umfang der Pflichten: Für Kleinst- und Kleinunternehmen am Anfang der Lieferkette sieht die Kommission ein vereinfachtes Verfahren vor.

Welche Fristen gelten für die EUDR?

Die EUDR ist ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen anwendbar und ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen. Der ursprüngliche Starttermin war der 30. Dezember 2025; die Verschiebung beschloss der Gesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025, die am 26. Dezember 2025 in Kraft trat.

UnternehmensgruppeAnwendung der EUDRGroße und mittlere Unternehmen30. Dezember 2026Kleinst- und Kleinunternehmen30. Juni 2027

Die Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland nennt in ihrer Mitteilung vom 4. Mai 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen im Holzsektor ebenfalls den 30. Dezember 2026. Wer als kleines Unternehmen mit Holz handelt, sollte diese Abweichung gegen den Verordnungstext prüfen, bevor er sich auf die spätere Frist verlässt.

Welche Pflichten haben Unternehmen nach der EUDR?

Ein Erzeugnis darf nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn es drei Bedingungen erfüllt: Es ist entwaldungsfrei, es wurde im Einklang mit dem Recht des Erzeugerlandes hergestellt, und es ist durch eine Sorgfaltserklärung abgedeckt. Entwaldungsfrei heißt, dass die Erzeugungsfläche nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurde; bei Holz darf der Wald seit diesem Datum nicht geschädigt worden sein.

Wer ein Erzeugnis erstmals in Verkehr bringt, muss zuvor Sorgfaltspflichten erfüllen: Informationen zur Herkunft zusammentragen (Artikel 9), das Risiko bewerten (Artikel 10) und erkannte Risiken mindern (Artikel 11). Das Ergebnis dokumentiert die Sorgfaltserklärung, die an das EU-Informationssystem übermittelt wird. Jede Erklärung erhält eine Referenznummer, die im Zollverfahren anzugeben ist.

Role Was von ihr verlangt wird
Erstmaliges Inverkehrbringen oder Ausfuhr Was von ihr verlangt wird Sorgfaltspflichten nach Artikel 9 bis 11 und vollständige Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler Was von ihr verlangt wird Referenznummer der Sorgfaltserklärung speichern und weitergeben
Kleinst- und Kleinunternehmen am Anfang der Lieferkette Was von ihr verlangt wird Einmalige vereinfachte Erklärung über eine Identifikationsnummer statt laufender Berichterstattung

Was hat die Kommission 2026 vereinfacht?

Die Kommission hat am 4. Mai 2026 einen Bericht über die Vereinfachung der überarbeiteten EUDR vorgelegt, dazu aktualisierte Leitlinien und häufig gestellte Fragen, einen Entwurf für einen delegierten Rechtsakt zum Produktumfang und einen aktualisierten Entwurf für den Durchführungsrechtsakt zum Informationssystem. Sie erwartet davon eine Senkung der jährlichen Befolgungskosten um etwa 75 Prozent gegenüber der ursprünglichen EUDR.

Für die Praxis sind drei Punkte entscheidend. Erstens stellen die Leitlinien die Pflichten in der nachgelagerten Lieferkette klar, ebenso die vereinfachte Regelung für Kleinst- und Kleinunternehmen am Anfang der Kette. Zweitens soll der Entwurf zum Produktumfang unter anderem löslichen Kaffee und bestimmte Palmölderivate aufnehmen und Leder, runderneuerte Reifen, Produktmuster, bestimmte Verpackungsmaterialien, gebrauchte Erzeugnisse und Abfälle ausnehmen; die Konsultation lief bis zum 1. Juni 2026, verbindlich ist der Entwurf noch nicht. Drittens sieht das Informationssystem ein vereinfachtes Registrierungsformular für Kleinst- und Kleinunternehmen, einen Notfallplan für Ausfälle und eine freiwillige Gruppierungsfunktion vor.

Was regelt das deutsche Umsetzungsgesetz?

In Deutschland ist die BLE die zuständige Behörde. Sie kontrolliert Marktteilnehmer und Händler mit Sitz in Deutschland und arbeitet dazu mit Zollbehörden, Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Für inländische Rohstoffe und Erzeugnisse aus Rindern, Soja und Holz sind die Behörden der Länder zuständig.

Das Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetz (EntwaldungsMG) liegt als Gesetzentwurf vom 14. August 2026 vor und soll zeitgleich mit der EUDR in Kraft treten; die zugehörige Allgemeine Verwaltungsvorschrift existiert als Referentenentwurf vom 21. Juli 2026. Nach der Darstellung von Haufe regelt das Gesetz nur, was das EU-Recht offenlässt, etwa Zuständigkeiten und Sanktionen, und begründet keine eigenen Pflichten neben der EUDR. Beide Texte sind noch nicht beschlossen.

Was sollten Unternehmen bis Dezember 2026 klären?

Der erste Schritt ist die Betroffenheitsprüfung über die Zolltarifnummern: Welche Ihrer Produkte stehen in Anhang I, und welche Rolle haben Sie — erstmaliges Inverkehrbringen, nachgelagerter Marktteilnehmer, Händler oder Ausführer? Davon hängt ab, ob Sie selbst die Sorgfaltserklärung abgeben oder nur Referenznummern weiterreichen. Die Rollenklärung gehört in den Einkauf, nicht in die Nachhaltigkeitsabteilung allein.

  1. Produktportfolio mit den Tarifnummern aus Anhang I abgleichen und die Rolle je Warengruppe festlegen.
  2. Lieferanten und Ursprungsländer je Produkt erfassen und prüfen, ob die geforderten Herkunftsinformationen nach Artikel 9 vorliegen.
  3. Risikobewertung nach Artikel 10 und Minderungsmaßnahmen nach Artikel 11 als wiederholbaren Prozess dokumentieren.
  4. Zugang zum EU-Informationssystem einrichten und den Ablauf von Referenznummern im Zollverfahren testen.
  5. Verträge und Lieferantenanforderungen anpassen, damit Daten und Referenznummern rechtzeitig ankommen.

Die Lieferantenebene dürfte der Engpass sein: Die Verordnung verlangt Herkunftsdaten, die in vielen Einkaufssystemen bisher nicht geführt werden. Eine Einordnung der EUDR neben den übrigen Lieferkettenpflichten finden Sie im Beitrag zu den Pflichten der CSDDD nach Streichung des Übergangsplans. Wo Ihre Berichterstatter-Kunden Daten abfragen, hilft außerdem der Blick auf den Value Chain Cap. Die Frage, wie sich Entwaldungsrisiken in der Berichterstattung niederschlagen, behandelt der Beitrag zu ESRS E4 Biodiversität. Dass ein Produktumfang sich nachträglich ändern kann, zeigt auch die geplante CBAM-Ausweitung auf Downstream-Produkte. Für die konkrete Umsetzung unterstützt Sie unsere EUDR-Beratung.

Our Assessment

Die Vereinfachungen senken den Aufwand, ändern aber nichts am Kern: Ab dem 30. Dezember 2026 braucht jede erfasste Sendung eine Referenznummer, und ohne belastbare Herkunftsdaten gibt es keine. Wir halten es für riskant, auf eine weitere Verschiebung zu setzen, weil die Kommission selbst den erfolgreichen Start zum 30. Dezember 2026 als Ziel nennt. Die Anwendungsfrist ist belegt, ein weiterer Aufschub ist es nicht.

Praktisch lohnt sich die Reihenfolge Rolle, Daten, Prozess. Wer zuerst klärt, ob er Erstinverkehrbringer oder nachgelagerter Marktteilnehmer ist, vermeidet doppelte Arbeit: Nachgelagerte Unternehmen müssen die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen speichern und weitergeben, die vollständige Erklärung liegt beim Erstinverkehrbringer. Welche Rolle zutrifft, entscheidet damit über den Aufwand bis Dezember.

Welche Rolle haben Sie unter der EUDR — und woher kommen Ihre Herkunftsdaten?

Wir klären Ihre Betroffenheit über die Zolltarifnummern, bestimmen Ihre Rolle in der Lieferkette und bauen den Prozess für Sorgfaltserklärung und Referenznummern auf.

Unverbindliche Erstberatung anfragen→

Conclusion

Die EUDR gilt für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026, für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027. Die Vereinfachungen der Kommission verringern den Aufwand, besonders nachgelagert in der Lieferkette, ersetzen aber nicht die Herkunftsdaten und die Sorgfaltserklärung.

Für die verbleibenden Wochen heißt das: Betroffenheit über die Zolltarifnummern klären, die eigene Rolle bestimmen und die Datenerhebung bei Lieferanten starten. Das deutsche Umsetzungsgesetz ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschlossen, ändert den Pflichtenkern nach heutigem Stand aber nicht.

Sources

  1. Verordnung (EU) 2025/2650 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 (abgerufen im Oktober 2026) — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R2650
  2. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE): Was ist die EUDR? (abgerufen im Oktober 2026) — https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Entwaldungsfreie-Produkte/Was-ist-die-EUDR/EUDR-Info_node.html
  3. Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland: Überarbeitete Entwaldungsverordnung: Kommission legt Vorschläge zu wirksamer und reibungsloser Umsetzung vor (4. Mai 2026) — https://germany.representation.ec.europa.eu/nachrichten-und-veranstaltungen/pressemitteilungen/uberarbeitete-entwaldungsverordnung-kommission-legt-vorschlage-zu-wirksamer-und-reibungsloser-2026-05-04_de
  4. Haufe: Regulatorik-Update Oktober 2026 / 3 — Der neue deutsche Rechtsrahmen für entwaldungsfreie Produkte (Sekundärquelle, abgerufen im Oktober 2026) — https://www.haufe.de/id/beitrag/regulatorik-update-oktober-2026-3-der-neue-deutsche-rechtsrahmen-fuer-entwaldungsfreie-produkte-HI17352248.html
  5. WM Logistik: EUDR Update 2026 — Neue Fristen, Vereinfachungen und Pflichten (Sekundärquelle für Artikelzuordnung und Vereinfachungen, abgerufen im Oktober 2026) — https://wmlogistik.de/en/news-trends/eu-entwaldungsverordnung-eudr-neues-update-was-unternehmen-jetzt-wissen/

About the Author

Dr. Florian Niedermeier berät bei Five Glaciers Consulting zu Klimazielen, Klimarisiken und Produktregulierung. Kontakt: florian.niedermeier@fiveglaciers.com

FAQ zur EUDR

Häufige Fragen zu Fristen, Produktumfang und Sorgfaltserklärung

Die wichtigsten Antworten zu Anwendungsterminen, erfassten Rohstoffen, Rollen in der Lieferkette und Kontrolle in Deutschland, mit Stand Oktober 2026.

01Ab wann gilt die EUDR?

Die EUDR gilt für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026 und für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027. Der ursprüngliche Starttermin war der 30. Dezember 2025; die Verschiebung hat der Gesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 beschlossen.

02Welche Rohstoffe und Produkte erfasst die EUDR?

Erfasst sind sieben Rohstoffe: Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalme, Soja und Rinder, dazu daraus hergestellte Erzeugnisse wie Schokolade oder Möbel. Maßgeblich sind die Zolltarifnummern in Anhang I der Verordnung. Ein Entwurf der Kommission zum Produktumfang würde unter anderem löslichen Kaffee aufnehmen und Leder ausnehmen, ist aber noch nicht verbindlich.

03Was bedeutet entwaldungsfrei nach der EUDR?

Entwaldungsfrei bedeutet, dass die Fläche, auf der der Rohstoff erzeugt wurde, nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurde. Bei Holz darf der Wald seit diesem Datum nicht geschädigt worden sein. Zusätzlich muss die Erzeugung mit dem Recht des Erzeugerlandes im Einklang stehen.

04Wer muss eine Sorgfaltserklärung abgeben?

Die vollständige Sorgfaltserklärung gibt das Unternehmen ab, das ein Erzeugnis erstmals in Verkehr bringt oder ausführt. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler speichern und geben die Referenznummer der Erklärung weiter. Die Erklärung wird im EU-Informationssystem übermittelt, und die Referenznummer ist im Zollverfahren anzugeben.

05Welche Erleichterungen gibt es für kleine Unternehmen?

Kleinst- und Kleinunternehmen am Anfang der Lieferkette können eine vereinfachte, einmalige Erklärung über eine Identifikationsnummer abgeben, und für sie gilt die spätere Frist 30. Juni 2027. Die Kommission nennt in ihrer Mitteilung vom 4. Mai 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen im Holzsektor den 30. Dezember 2026. Diese Abweichung sollten Betroffene gegen den Verordnungstext prüfen.

06Wer kontrolliert die EUDR in Deutschland?

Zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Sie kontrolliert Marktteilnehmer und Händler mit Sitz in Deutschland; für inländische Rohstoffe und Erzeugnisse aus Rindern, Soja und Holz sind die Landesbehörden zuständig. Das Umsetzungsgesetz EntwaldungsMG liegt als Entwurf vom 14. August 2026 vor und ist noch nicht beschlossen.

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